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Die Mitgliederversammlung 2018 des TV Sandweier findet am Freitag, 4. Mai, um 19.30 Uhr im TVS-Clubhaus statt.

Tagesordnung 

  1. Begrüßung
  1. Totenehrung
  1. Bericht des Vorstandes
  1. Berichte der Abteilungsleiter
  1. Kassenbericht
  1. Bericht der Kassenprüfer
  1. Entlastung des Kassiers
  1. Entlastung des Gesamtvorstands
  1. Neuwahlen
  1. Satzungsänderung
  1. Clubhaus Sachstand
  1. Wünsche und Anträge

 

Satzung des TV Sandweier /Verwaltungsvorschlag für die Satzungsänderung

Linke Spalte alte Fassung /rechte Spalte neue Fassung...

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Turnverein Gut Heil 1907 Sandweier e.V“

Er hat seinen Sitz in Baden-Baden/Sandweier und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Baden-Baden eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes, dessen Unterverbänden und der Sportverbände und der Unterverbände seiner Abteilungen.

 

 

 

 

 

Der Verein ist Mitglied der Fachverbände seiner Abteilungen

 § 2 Zweck des Vereins

Der Verein stellt es sich zur Aufgabe, den Sport für jedermann, den Breitensport und den Leistungssport – ausgehend von einer modernen Vorstellung des Menschen – zu fördern und ihm fortschreitend neue Anregungen zu geben. Sein besonderes Anliegen ist es, Turnen, Sport und Spiel als umfassende Leibesübungen in ihrer Vielgestaltigkeit zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung zu pflegen

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz

§ 6 Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann ab dem 1. Lebensjahr die Mitgliedschaft erwerben. Juristische Personen können gleichfalls die Mitgliedschaft für den Turnverein erwerben. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu beantragen. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet. Eigene Anträge beschränkt Geschäftsfähiger bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mit der Zustimmung bzw. der Antragstellung verpflichten sich diese, fällige Beiträge der Mitglieder zu begleichen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach billigem Ermessen. Über eine Aufnahme ist der Gesamtvorstand zu unterrichten.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

§ 8 Kündigung

Eine Kündigung bedarf der Schriftform und ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern bedarf eine Kündigung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Eine Kündigung ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig. Die Kündigung muss bis zum 01. Dezember eines Jahres beim geschäftsführenden Vorstand vorliegen. Etwaige Rücklastungsgebühren auf Beitragsrückzüge auf Grund verpasster Kündigung zahlt das Mitglied.

§ 9 Ehrenmitglieder

Mitglieder und Dritte, die sich in hervorragender Weise um den Verein oder um die Förderung des Sportwesens besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederhauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ernannt werden.

Die Ehrenmitgliedschaft im Turnverein Sandweier wird außerdem verliehen:

Nach 40jähriger Mitgliedschaft und mindestens zehn Jahren Bekleidung eines Amtes im Verein und nach fünfzigjähriger Mitgliedschaft

Dabei wird die Mitgliedszeit unter 18 Jahren nicht mitgezählt. Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder, sind aber von Beitragsleistungen befreit.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen. Sie können die Einrichtungen des Vereins benützen, für die sie den jeweiligen Abteilungsbeitrag bezahlt haben.

In den Vereinsversammlungen hat jedes Mitglied gleiches Stimmrecht, das nicht übertragen werden kann. Zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit erforderlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Vereins die sportliche und erzieherische Idee, die der Verein verwirklichen will, zu unterstützen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu befolgen. Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu bezahlen.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen. Sie können die Einrichtungen des Vereins nutzen, für die sie den Abteilungsbeitrag bezahlt haben.

Ehrenamtlich Tätige in der Verwaltung des Vereins oder in der aktiven Arbeit der einzelnen Abteilungen sind nach Beschluss des Vorstandes von der Zahlung des Aktivenbeitrags befreit. Sie bezahlen einen Sonderbeitrag, der dem Beitrag für passive Mitgliedschaft entspricht.

Sind Mitglieder in mehreren Abteilungen des Vereins aktiv, bezahlen sie den Beitrag der Abteilung mit dem höchsten Beitragssatz. Es erfolgt eine anteilmäßige Beitragszuweisung an die Abteilungen nach Beschluss des Vorstandes

§11 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in

eine Turnabteilung, Handballabteilung, Leichtathletikabteilung, eine Tennisabteilung und eine Reha-Sport-Abteilung.

Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor. Durch Satzungsänderung

können neue Abteilungen gebildet werden.

§ 11 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter/eine Abteilungsleiterin vor. Durch Beschluss des Vorstandes können Abteilungen neu gebildet oder aufgelöst werden

§ 12 Verwaltung des Vereins

Der Verein wird durch den Gesamtvorstand verwaltet. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederhauptversammlung gewählt. Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein. Die Geschäftsführung des Vereins liegt in den Händen des geschäftsführenden Vorstandes. Dieser setzt sich zusammen aus

a)       1. Vorsitzender/de

b)       2. Vorsitzender/de

c)        Kassier/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zur Aufnahme von Krediten und Grundstücksgeschäften die Zustimmung des Gesamtvorstandes erfolgen muss.

Der Gesamtvorstandschaft kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine Ehrenamtspauschale in Höhe des jeweils gültigen Höchstbetrages pro Jahr gewährt werden.

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen:

1.         1. Vorsitzender/de

2.         2.Vorsitzender/de

3.         Schriftführer/in

4.         Kassier/in

5.         Abteilungsleiter Turnen

6.         Beisitzer Turnen

7.         Abteilungsleiter Handball

8.         Beisitzer Handball

9.         Abteilungsleiter Leichtathletik

10.      Beisitzer Leichtathletik

11.      Abteilungsleiter Tennis

12.      Beisitzer Tennis

     13.     Abteilungsleiter Reha-Sport

     14.     Gerätewart

     15.     Vorsitzender/de des Jugendausschusses

c)Kassier/Kassiererin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 5. den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen

6. den Beisitzern/Beisitzerinnen

7. Vorsitzender/de des Jugendausschusses

 


§ 13 Wahlen

In geraden Jahren werden die Ämter der ungeraden Zahlen unter § 12 der Satzung von der Mitgliederhauptversammlung gewählt. In ungeraden Jahren werden die Ämter der geraden Zahlen unter §12 der Satzung von der Mitgliederhauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Die Vereinigung mehrerer Ämter des geschäftsführenden Vorstands in einer Person ist unzulässig.

§14 Zuständigkeit der Abteilungsleiter und der zugeordneten Beisitzer

Die Abteilungsleiter und deren zugeordnete Beisitzer sind zuständig für die Organisation und Durchführung des Spiel- und Sportbetriebs in ihren Abteilungen. Sie erstellen Etatpläne für die Abteilungen und tragen diese dem Gesamtvorstand vor. Der Gesamtvorstand entscheidet über die jährlich zur Verfügung gestellten Finanzmittel für die Abteilungen. Die Abteilungsleiter verfügen selbständig über die vom Gesamtvorstand im Jahreshaushalt festgelegten und zugewiesenen Beträge.

§14 Zuständigkeit der Abteilungsleiter/innen und der zugeordneten Beisitzer/innen

Die Abteilungsleiter/innen und deren zugeordnete Beisitzer/innen sind .....

Die Abteilungsleiter/innen

§15 Abteilungen

Die Mitglieder einer Abteilung können neben dem Abteilungsleiter weitere Personen, die dem Verein angehören müssen, mit Abteilungsaufgaben betrauen, soweit die Aufgaben nicht zentral von dem Verein wahrgenommen werden. Die Abteilungen sind berechtigt Abteilungs- und Spielordnungen aufzustellen. Jedes Mitglied des Gesamtvorstands ist berechtigt an den Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht den abteilungsfremden Vorstandsmitgliedern in den Abteilungsgremien nicht zu. Eine Abteilungsversammlung ist in regelmäßigen Abständen einzuberufen. Der Jugendausschuss verfügt selbständig über vom Gesamtvorstand im Jahreshaushalt festgelegte und zugewiesene Pauschalbeträge.

§ 15 Abteilungen

 neben dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin

 § 16 Jugendordnung

Der Verein hat einen Jugendausschuss, der sich auf Grundlagen einer Jugendordnung selbständig im Rahmen der Vereinssatzung verwaltet. Näheres regelt die Jugendordnung. Sie ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.

§ 17

Der Gesamtvorstand ist befugt, gegen Mitglieder, die sich gegen die Vereinssatzung oder gegen die Satzungen oder Ordnungen der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist, vergehen, Strafen zu verhängen, die in Verweisen, Geldstrafen, Sperrung oder Antrag auf Ausschluss bestehen können.

Der Gesamtvorstand ist befugt, Kursgebühren festzusetzen.

§18

Der Gesamtvorstand sowie die Mitgliederhauptversammlung werden gemäß den Bestimmungen der Satzung durch den Vorsitzenden einberufen, der auch die Sitzung leitet. Bei allen Sitzungen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung ist der wesentliche Gang der Verhandlungen in einem Protokoll niederzuschreiben und von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Das Protokoll muss insbesondere die jeweils gefassten Beschlüsse enthalten und ist der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§18

durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende einberufen, der/die auch die Sitzung leitet.

und von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.

§19 Mitgliederhauptversammlung

Die Mitgliederhauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird von allen ordentlichen und Ehrenmitgliedern gebildet. Zum Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung gehören:

  1. Bericht und Entlastung des Vorstandes
  2. Wahl des Gesamtvorstandes
  3. Wahl der Kassenprüfer
  4. Entgegennahme der Tätigkeits-, Kassen- und Revisionsberichte
  5. Festsetzung des Vereinsbeitrags
  6. Beschlussfassung über Anträge und wichtige Vereinsangelegenheiten
  7. Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
  8. Bestätigung der Jugendordnung und deren jeweiligen Änderungen
  9. Auflösung des Vereins

3. Wahl der Kassenprüfer/innen

 

§20

Die ordentliche Mitgliederhauptversammlung hat

regelmäßig bis zum 30. April eines jeden Jahres stattzufinden.

Der geschäftsführende Vorstand beruft die Versammlung ein und stellt die Tagesordnung auf. Die Einladung soll im Gemeindeanzeiger sowie den Lokalzeitungen und im Internet bekannt gegeben werden. Die Mitgliederhauptversammlung ist bei frist- und ordnungsgemäßer Einladung und Bekanntgabe in jedem Fall beschlussfähig.

 

§20

soll regelmäßig bis zum 30. April eines jeden Jahres stattfinden

 

§ 21

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der geschäftsführende Vorstand nach Bedarf ein oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Verhandlung es schriftlich beantragen. Die Einberufung muss spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages erfolgen. Der Tag und Beginn der Versammlung sind unter Angabe der Tagesordnung wie bei der Einberufung der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung bekannt zu geben. Anträge sind dem Vorstand fünf Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen, andernfalls können Anträge nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit vor der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit anerkannt wird.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und der nächsten Mitgliederhauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben...

§ 22
Soweit nicht anders bestimmt, erfolgen alle Entscheidungen durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Änderung des Vereinszwecks oder der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen der Mitgliederhauptversammlung.

§23 Geschäftsjahr, Kassenführung und Kassenprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Am Schluss jedes Geschäftsjahres hat der geschäftsführende Vorstand eine Inventur vorzunehmen und über Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Diese sind durch zwei Kassenprüfer, die alljährlich von der Mitgliederhauptversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen und anschließend der Mitgliederhauptversammlung vorzulegen.

 

 

 

 Kassenprüfer/innen,

 

§ 24 Haftung

Der Verein haftet in keiner Weise für aus dem Spiel- und Sportbetrieb entstehenden Personen-, Sach- oder Vermögensschaden.

§ 25 Ehrungen

Bei 25jähriger Mitgliedschaft wird die silberne Ehrennadel mit Eichenkranz verliehen.

Bei 40jähriger Mitgliedschaft wird die goldene Ehrennadel mit Eichenkranz verliehen.

Die Mitgliedszeit im Verein unter 18 Jahren zählt für die Ehrungszeiten nicht mit. Unabhängig von einer Mitgliedschaft oder deren Dauer kann eine Ehrennadel verliehen werden, wenn sich der zu Ehrende in hervorragender Weise um die Interessen des Vereins verdient gemacht hat. Über die Verleihung entscheidet der Gesamtvorstand mit zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden.

§ 26 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stadt Baden-Baden übergeben, die es bis zu fünf Jahre treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Turnverein zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für sportliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 27 Schlussbestimmungen

Die Satzung ist am 23. April 2009 in Kraft getreten. Mit dem gleichen Zeitpunkt ist die bestehende Satzung außer Kraft getreten.

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